Allgemeine Verkaufsbedingungen der SE Tylose GmbH & Co. KG

(Stand September 2017)

 

1. Angebot und Vertragsschluss, Schriftform

a)    Für unsere gegenwärtigen und künftigen Lieferungen an den Käufer gelten ausschließlich die nachstehenden Vertragsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ergänzend zu unseren Verkaufsbedingungen gelten die im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris sowie die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) in der jeweils letzten Fassung.

b)    Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere Leistung zustande, sofern nicht anderweitig bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden ist. 

c)    Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2. Umfang der Leistungspflicht, Garantien und Beschaffenheit

a)    Für den Umfang der Leistungen ist unsere Auftragsbestätigung und – in Ermangelung einer solchen – unsere Rechnung maßgebend. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet worden. Die Beschaffenheit der geschuldeten Ware bestimmt sich ausschließlich nach der Standardspezifikation, sofern nicht eine abweichende Spezifikation vereinbart wurde.

b)    Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles dem Käufer zumutbar ist. Die darüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung zu zahlen.

c)    Produktangaben und Verwendungskriterien in Katalogen, Merkblättern, Sicherheitsdatenblättern und sonstigem Informationsmaterial, das wir dem Käufer zur Verfügung stellen, sowie produktbeschreibende Angaben sind weder als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Ware noch als bloße Vereinbarung der Beschaffenheit zu verstehen; jegliche Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Gleiches gilt für dem Käufer überlassene Muster und Proben. 

d)    Die Entscheidung über die Eignung der Ware für einen bestimmten Zweck obliegt dem Käufer. Angaben und Auskünfte im Rahmen unserer Beratung befreien den Käufer nicht von der Durchführung eigener Prüfungen und Versuche. 

 

3. Preise und Zahlung/ Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht 

a)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung. Maßgeblich für die Berechnung ist das Abgangsgewicht/Menge der Lieferung.

b)    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

c)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

d)    Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

e)    Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber und vorbehaltlich der Notenbankfähigkeit angenommen. Sämtliche für die Einlösung von Wechseln und Überweisungen anfallenden Kosten trägt der Käufer.

f)    Bei Zahlungsverzug sowie bei sonstigen begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir befugt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, für noch nicht durchgeführte Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.

g)    Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist nicht zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4. Höhere Gewalt

a)    Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle unserer Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Embargos, Boykotte und andere Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme, es sei denn, sie sind von der leistungspflichtigen Partei schuldhaft verursacht. 

b)    Wird nach lit. a) die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als einen Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, sie hat das Leistungshindernis zu vertreten. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen.

 

5. Gefahrenübergang 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

 

6. Eigentumsvorbehalt

a)    Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bestehender Entgeltforderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt unentgeltlich in unserem Auftrag Wir gelten hierbei als Hersteller gem. § 950 BGB und erwerben unmittelbar Eigentum an den neu hergestellten Sachen.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. 
Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörenden Waren gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. 
Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der Bestimmungen der Ziffer 6 gilt, unentgeltlich zu verwahren.

b)    Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware - ggf. im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware - zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Die uns vom Käufer abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Käufers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Wir nehmen die Abtretung an.

c)    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang aufgrund eines Kauf- oder Werkvertrages nur berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. 
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Weiter hat der Käufer alle Auskünfte über den Bestand an Vorbehaltswaren zu geben und auf unser Verlangen die in unserem Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen. 

d)    Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderung an den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

e)    Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware unentgeltlich sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer etc.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens mit Abschluss des Kaufvertrags an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns gelieferten, in unserem Eigentum stehenden Ware. Wir nehmen die Abtretung an.

f)    Sollte der Eigentumsvorbehalt bei einer Lieferung in das Ausland dort nicht in dem oben dargestellten Umfang zulässig sein, so beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den im Lande des Käufers gesetzlich zulässigen Umfang. Zumindest ist die Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt, also unter Vorbehalt des Eigentums an der Ware bis zu ihrer Bezahlung, geliefert.

 

7. Mängelansprüche

a)    Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware vertragsgemäß und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB gilt auch für den Käufer, der zwar Unternehmer aber kein Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist.

b)    Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verpackungsschäden und Warenverlust sind in den Frachtpapieren zu vermerken bzw. dem anliefernden Spediteur und uns spätestens am 6. Tag nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

c)    Wir werden rechtzeitig angezeigte Mängel an der gelieferten Ware nach unserer Wahl, unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers, beseitigen oder mängelfreie Ware nachliefern. Soweit diese Maßnahmen endgültig nicht zum Erfolg führen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht der Minderung und des Rücktritts, zu.

d)    Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des preiswertesten Versandes.

e)    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, insbesondere der Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB, bleiben unberührt.

 

8. Haftung

a)    Für Schäden haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorsehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

b)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat oder vertrauen durfte. Im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.

c)    Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, wie insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie. 

d)    Weitere Haftungsansprüche - aus welchen Rechtsgründen auch immer - sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach lit. a) und b) gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

e)    Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

9. Verjährung

Ansprüche gegen uns aus vertraglichen Pflichtverletzungen, die wir zu vertreten haben und die nicht Mängelansprüche betreffen, verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Für den Fristbeginn gelten die gesetzlichen Vorschriften. Zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen wie z.B. die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf. Die Verjährung von Mängelansprüchen bestimmt sich nach Punkt 7 e) dieser Verkaufsbedingungen.

 

10. Schutzrechte/ Marken/ Werbung

Bei der Nutzung unserer Waren hat der Käufer alle bestehenden gewerblichen Schutzrechte (insbesondere Marken und Patente) zu berücksichtigen. Produktbezeichnungen und insbesondere Marken, an denen uns ein ausschließliches Schutz- oder Nutzungsrecht zusteht oder die uns zur Nutzung überlassen sind, dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung im Zusammenhang mit den vom Käufer hergestellten Erzeugnissen genutzt werden. Hinweise des Käufers auf mit uns bestehende Geschäftsbeziehungen zu Werbezwecken, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

11. Sicherheit

Soweit unsere Waren unter die Gefahrstoffverordnung fallen, ist der Käufer verpflichtet, bei ihrer Lagerung und Verarbeitung unser produktspezifisches Sicherheitsdatenblatt zu beachten bzw. bei Weiterverkauf der Waren dem Käufer entsprechende Daten zu übermitteln. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter sind bei uns erhältlich. Soweit die von uns gelieferte Ware als Gefahrgut eingestuft ist, darf diese nur in den dafür zugelassenen Verpackungen und Transportmitteln sowie mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung gelagert und (weiter-) befördert werden.

 

12. Allgemeine Bestimmungen 

a)    Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Bedingungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

b)    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

c)    Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtungen ist der Ort, von dem aus die Lieferung erfolgt. 

d)    Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitzgericht bzw. bei natürlichen Personen an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Dies gilt auch für Urkunden , Wechsel- und Scheckprozesse.


SE Tylose GmbH & Co. KG, September 2017

Anwendung

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Produkte

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